§ 1 Name, Sitze
(1) Der Verein führt den Namen ‘Rudolf–Arnheim-Institut für
Kunst, Musik und Kulturökonomie‘.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von subventionierten Projekten, Produktionen und Seminaren auf dem Gebiet des internationalen Kulturaustausches und der interkulturellen Bildung zum Zweck der Verbesserung bzw. Vertiefung von kulturellem Fremdverstehen und kultureller Völkerverständigung.
(2) Der Verein verwirklicht diese Ziele durch
- Veranstaltung interkultureller Lehre und Fortbildung (Seminare, Tagungen, Workshops),
- Durchführung von einschlägigen Forschungsprojekten,
- Beratung bei Veranstaltungen, Beschaffung und Verwaltung von Fördermitteln,
- Organisationshilfe bei künstlerischer Realisation und
Präsentation,
- Anregung und Betreuung einschlägiger Kulturstudien und
-publikationen.
(3) Der Verein arbeitet dabei insbesondere auf dem Gebiet der internationalen Musik in Kooperation mit dem Hamburger Konservatorium.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines weder die eingezahlten Beiträge und Spenden zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die Aufnahme durch Beschluß des Vorstandes.
(2) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch finanzielle Beiträge und geldwerte Leistungen unterstützen. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die Aufnahme durch Beschluß des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
- durch Ausschluß, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereines gröblich zuwiderhandelt;
- durch Tod.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Hiergegen ist binnen eines Monats Beschwerde möglich, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung. Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren; eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über die Beschwerde entscheidenden Versammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben. War das Mitglied bei dem Beschluß nicht anwesend, so sind der Ausschluß und die zum Ausschluß führenden Gründe dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
§ 5 Finanzierung
Dem Verein dienen zur Erfüllung seiner Aufgaben tatsächliche und finanzielle Leistungen der Mitglieder sowie Spenden und Zuschüsse. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Die Organe
Vereinsorgane sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der wissenschaftliche und künstlerische Beirat,
(4) die Fachausschüsse.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wählt den Vorstand. Die Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Zur Prüfung des Kassenberichtes wählt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht entgegen. Sie beschließt insbesondere über
- die Leitlinien der Vereinsarbeit,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Die Auflösung des Vereines.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Der Vorstand kann zu weiteren, außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine Versammlung einzuberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zugehen, wobei es ausreicht, wenn die Einladung innerhalb dieser Frist an die letzte bekannte Adresse geschickt wird. Die Einladungsfrist kann in eiligen Fällen abgekürzt werden.
(5) Den Einladungsschreiben ist eine Tagesordnung beizufügen, aus der sich die Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung ergeben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich hierbei auch durch andere Mitglieder vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, wobei jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen kann.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Satzungsänderungen sowie bei Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluß von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden unterschrieben sein.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Seine Aufgaben sind
- die Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen,
- Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
sowie Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen und künstlerischen Beirates,
- Vorlage des Rechenschaftsberichtes und Kassenberichtes
für die Mitgliederversammlung,
- Vorschläge zur Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand besteht aus
- drei Vorsitzenden, die jeweils die Bereiche Kunst, Musik
und Kulturökonomie vertreten,
- einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin
sowie
- höchstens drei weiteren Mitgliedern.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zahl der Vorsitzenden, die für oder gegen den Antrag stimmen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen oder entlassen. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Angestellten des Vereines bestellt werden.
(8) Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Der wissenschaftliche und künstlerische Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes wird ein wissenschaftlicher und
Künstlerischer Beirat gebildet, dem auch Vereinsmitglieder angehören hönnen.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein inhaltlich und organisatorisch zu beraten und ihm Anregungen zu geben.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Diese/r führt die Geschäfte des Beirates und vertritt ihn gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 10 Fachausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse einrichten.
§ 11 Auflösung des Vereines
(1) Zur Auflösung des Vereines ist ein Beschluß von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Konservatorium Hamburg, welches dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einsetzt. |